Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Heppendorf e.V. gegründet 1414

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Historisches

Im folgenden Abschnitt präsentieren wir Ihnen Historisches:

Die Papstkunde in der deutschen Übersetzung



„Innozenz, Bischof, Diener Gottes. Allen gläubigen Christen die diesen Brief sehen, unseren Gruß und apostolischen Segen.

In Anbetracht unserer Sterblichkeit, der Natur des Menschengeschlechtes, sowie der Strenge des ewigen Gerichtes wünschen wir von Herzen, daß die einzelnen Gläubigen den Richtspruch durch gute Werke und fromme Gebete zuvorkommen, damit durch diese ihre Sünden aufgehoben werden und selbst die Freuden der ewigen Glückseligkeit umso leichter verdienen möchte. Wie wir erfahren haben, besteht die Pfarrkirche St. Dionysii des Dorfes Heppendorf, Kölner Diözese, gemäß kanonischem Recht für gläubige Christen beiderlei Geschlechts und nicht eines bestimmten Berufes eine fromme Bruderschaft unter dem Schutze der Heiligen Sebastian und Dionysius zu Lob und Ehren des allmächtigen Gottes, zum Heil der Seelen und zur Unterstützung des Nächsten, deren Mitglieder außerordentlich zahlreiche Werke der Frömmigkeit, Nächstenliebe und Barmherzigkeit geleistet haben. Damit diese Bruderschaft in Zukunft umso größeren Zuwachs erhalte, ihre Mitglieder zur Ausführung frommer Werke angestachelt und andere Gläubige zum Eintritt in die Bruderschaft umso mehr ermuntert werden, damit auch genannte Pfarrkirche die schuldige Verehrung erfahre und von den Gläubigen durch häufigen Besuch gebührend geehrte werde, damit schließlich die Gläubigen dorthin umso bereitwilliger zur Andacht strömen, um nach folgendem Geschenk himmlischer Gnade umso mehr gestärkt zu werden, aus allen diesen Gründen verbleiben wir im Vertrauen auf die Barmherzigkeit des allmächtigen Gottes und die Vollmacht seiner Apostel Peter und Paul kraft persönlicher Autorität einen dauernden, vollkommenden Ablaß und Vergebung aller ihrer Sünden an alle diejenigen Christen ohne Ansehen des Geschlechtes, die aufrichtig gebeichtet, gebüßt und kommuniziert haben, zum Tage ihrer Aufnahme in die Bruderschaft; den gleichen Ablaß erhalten alle Bruderschaftsmitglieder in Todesnot, sofern sie gebeichtet, gebüßt und wenn möglich kommuniziert haben oder wenigstens in unmittelbarer Todesgefahr reumütig des Namen Jesu mit dem Herzen, wenn sie es mit dem Mund nicht mehr vermögen, anrufen; ebenfalls einen vollständigen Ablaß genießen alle Mitglieder nach erfolgter Beichte, Buße und Kommunion, welche die Pfarrkirche als Bruderschaftskapelle, abgesehen vom Osterfest, alljährlich am Hauptfest der Bruderschaft von Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheit besuchen – der Termin wird von den Mitgliedern festgelegt und vom zuständigen Bischof bestätigt, darf dann aber nicht mehr verschoben werden – und dort fromme Gebete für die Erhöhung der Kirche, für die Austilgung der Heiden, für die Bekehrung der Irr- und Ungläubigen, für Frieden und Eintracht unter den christlichen Fürsten, sowie für das Heil des jeweiligen Papstes an Gott richten. Außerdem gewähren wir auf 7 Jahre einen 40tägigen Ablaß unter den gleichen Grundbedingungen wie oben an alle die Mitglieder, welche die Kirche außer zum Osterfest alljährlich an vier anderen Fest- oder Wochentagen demütig besuchen und die oben genannten Gebete sprechen; auch diese Tage können, nachdem sie von den Mitgliedern festgelegt und vom Bischof gebilligt sind, nicht mehr verschoben werden. Schließlich gewähren wir auf ewige Zeiten im Namen der Barmherzigkeit des Herrn 60 Tage Nachlaß von auferlegten Strafen für alle Mitglieder, die eines der folgenden frommen Werke verrichten: Besuch der Messen und anderer Gottesdienste in der Pfarrkirche, Teilnahme an öffentlichen oder geschlossenen Sitzungen der Bruderschaft, Anwesenheit bei der Austeilung der Kommunion an einen Sterbenden bzw. bei Verhinderung, daß sie dann auf das Glockenzeichen mit gebeugten Knieen einmal das „Vaterunser“ und den „Engel des Herrn“ für den Sterbenden beten, weiter Teilnahme an einer ordentlichen und außerordentlichen Prozession der Bruderschaft oder einer anderen Gemeinschaft, sofern sie vom zuständigen Bischof genehmigt ist, Anwesenheit bei einer Beerdigung, Gewährung von Gastfreundschaft an fremde Arme, Stiften von Frieden zwischen Feinden, Zurückführen eines in die Irre gegangene Menschen auf den Weg des Heils, Verbreitung der göttlichen Gebote und all dessen, was zum Heile gereicht sowie fünfmaliges Beten des „Vaterunser“ und „Engel des Herrn“ zum Heile der verstorbenen Bruderschafts-Mitglieder.

Wir bestimmen für den Fall, daß die Bruderschaft einer Erzbruderschaft einverleibt worden ist oder in Zukunft wird bzw. irgendwie zu Erlangung oder Teilnahme an diesem Ablaß vereinigt oder eingerichtet wird, daß dann frühere und andere darüber empfangene Urkunden außer der vorliegenden dieser Absicht in keiner Weise Vorschub leisten, sondern ab sofort völlig nichtig sind. Sollten den Mitgliedern der Bruderschaft durch uns für eine der oben genannten Gelegenheiten andere dauernde oder zeitliche, aber noch nicht abgelaufene Ablaßprivilegien erteilt worden sein, so ist aus diesem Grunde gegenwärtige Urkunde ohne Beweiskraft. Gegeben zu Rom bei der Kirche St. Maria Maggiore im Jahre 1694 am 6. Juni, im 3. Jahre unseres Pontifikates.“

V e r m e r k: „Oberstehenden Nachlaß bestätigen wir kraft erzbischhöflicher Autorität und bestimmen als Tag für den vollständigen Ablaß das Fest des hl. Dionysius (9. Oktober), für die übrigen Ablässe gemäß der Urkunde den Tag der Geburt des Herrn (25. Dezember), Fronleichnam, Maria Himmelfahrt (15. August) und den Tag des hl. Sebastianus (20. Januar).

30. September 1694

A n t o n W o r m b s, Generalvikar“


Für die Veröffentlichung der Originalurkunde aus dem Heppendorfer Pfarrarchiv und der deutschen Übersetzung sagt die St. Sebastanius-Schützenbruderschaft Heppendorf dem Leiter der Archivberatungsstelle des Landschaftsverbandes Rheinland, Herrn Landesoberarchivrat Dr. Brandts, besonderen Dank.



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Toni Hamacher

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29.03.2024
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