Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Heppendorf e.V. gegründet 1414

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Satzung

Satzung der Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Heppendorf e.V.

In der gültigen Fassung vom 19. Januar 1999



§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen "Sankt Sebastian Schützenbruderschaft Heppendorf", im folgendem kurz "Schützenbruderschaft" genannt. Der Verein soll eingetragen werden.
  2. Der Sitz der Schützenbruderschaft ist in Elsdorf-Heppendorf


§2 Zweck und Aufgabe

Der Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen der historischen Deutschen Schützenbruderschaft "Für Glaube, Sitte und Heimat" bekennen.
Die Bruderschaft stellt sich die Aufgabe:
  1. Die Förderung des Schießsports
  2. Die Heranbildung der Schützenjugend
  3. Die Pflege des überlieferten Brauchtums
  4. Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit
  5. Werke christlicher Nächstenliebe
  6. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben
  7. Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit


§3 Gemeinnützigkeit

Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig, mildtätig und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerberechtigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Schützenbruderschaft. Hiervon sind ausgenommen ist der Königssold nach §14 dieser Satzung. Die Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung der Schützenbruderschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Schützenbruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.



§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§5 Mitglieder
  1. Mitglieder können alle natürlichen Personen jeder Konfession ab Geburt werden.
  2. Personen, die sich um die Schützenbruderschaft verdient gemacht haben, können zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Inaktive Mitglieder können alle männlichen und natürlichen Personen ab dem 18. Lebensjahr werden. Sie haben ein Stimmrecht, welches auf die Belange des inaktiven Mitgliedes beschränkt ist z.B. Beitragsänderungen.


§6 Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss in der Hauptversammlung. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches erfolgt mündlich ohne Angabe von Gründen.
Der Aufnahmesuchende als inaktives Mitglied muss die Aufnahme schriftlich beantragen. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht keine Begründung an den Aufnahmesuchenden erteilt zu werden.
Der Wechsel vom aktiven Mitglied zum inaktiven Mitglied und umgekehrt ist möglich, kann aber jeweils nur für ein komplettes Geschäftsjahr vollzogen werden.
Es muss ein schriftlicher Antrag an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden.




§7 Pflichten und Rechte
  1. Jedes Mitglied ist gehalten, dem Zweck der Schützenbruderschaft nach besten Kräften durch Wort und Tat zu dienen und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse durchzuführen
  2. Alle Mitglieder können die Einrichtungen der Schützenbruderschaft nach Maßgabe der Geschäftsführung benutzen und seine Veranstaltungen besuchen.
  3. Die Mitglieder üben das Stimmrecht in der Hauptversammlung aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dem Vorstand gehören nur Mitglieder an, die katholischer oder evangelischer Konfession sind und sich dazu bekennen.
  4. Der Beitrag an die Schützenbruderschaft wird für die Mitglieder jährlich durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt. Er ist zahlbar bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das er festgesetzt worden ist. Bleibt ein Mitglied länger als 3 Monate mit der Zahlung der Beiträge zurück, so ruhen für ihn alle Leistungen der Schützenbruderschaft.
  5. Alle Mitglieder sind gehalten, sich tatkräftig für die Schützenbruderschaft einzusetzen. Veranstaltet die Schützenbruderschaft ihr Schützenfest, muss jedes Mitglied bis zum 65. Lebensjahr an den Festzügen teilnehmen. Bei auswärtigen Besuchen sind die uniformierten Schützen und Jungschützen verpflichtet, an den Festzügen gemäß Einteilung teilzunehmen. Sollte die Teilnahme aus triftigen Gründen nicht möglich sei, so ist der Brudermeister hiervon in Kenntnis zu setzen
  6. Inaktive Mitglieder können an allen Veranstaltungen der St. Seb. Schützenbruderschaft teilnehmen. Das tragen der Uniform ist nur den aktiven Mitgliedern vorbehalten. Inaktiven Mitgliedern ist die Teilnahme am Bürgerkönigswettbewerb gestattet, jedoch von der Teilnahme am Königswettbewerb ausgeschlossen. Inaktive Mitglieder können innerhalb der St. Seb. Schützenbruderschaft keine Ehrenämter übernehmen und dürfen keinen eigenen Vorstand wählen. Eigene Aktivitäten im Namen der St. Seb. Schützenbruderschaft sind nicht möglich. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Hauptversammlung festgelegt und ist nicht an den normalen Beitrag gekoppelt. Die Beitragspflicht erlischt erst wenn §8 "Erlöschen der Mitgliedschaft" in Kraft tritt.


§8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Sterbefall
zu 1.) Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche oder mündlicher Erklärung an den Brudermeister erfolgen.

zu 2.) Der Ausschluss kann erfolgen wegen:
  1. burderschaftsschädigendem Verhalten
  2. verschuldeten Beitragsrückstand von mehr als 1 Jahr
Die Ausschließung kann mit sofortiger Wirkung durch den geschäftsführenden Vorstand erklärt werden. Nach Ausschließung ruhen alle satzungsgemäßen Rechte. Dem ausgeschlossenen Mitglied wird Beschwerderecht eingeräumt. Bei Beschwerden entscheidet die Hauptversammlung über die endgültige Ausschließung.

zu 3.) Stirbt ein Mitglied, sieht sich die Bruderschaft verpflichtet, dem Verstorbenen das letzte Geleit zu geben, wenn eben möglich in Uniform und mit Fahne. Zu seinem Gedächtnis wird ein Kranz bestellt und eine heilige Messe gelesen.



§9 Jungschützen

Jungschützen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst. Stimmrecht bei Versammlungsbeschlüssen haben nur Jungen ab dem 18. Lebensjahr; in Jungschützenangelegenheiten sind alle Jungschützen stimmberechtigt.




§10 Organe

Organe sind der Vorstand und die Hauptversammlung.




§11 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand in folgender Zusammensetzung:
      • 1.Brudermeister

      • Stellvertretender Brudermeister

      • Kassenwart

      • Schriftführer

    2. dem Gesamtvorstand:
      • Präses

      • 2. Kassenwart

      • 2. Schriftführer

      • Vorstandsassistent

      • Zeugwart

      • Kommandanten

      • Schießmeistern

      • Jungschützenmeistern

      • König und Jungkönig des laufenden Jahres

      • und den unter a) genannten Personen

  2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die Schützenbruderschaft im Sinne der Satzung nach den Beschlüssen geführt wird.Zu seinen Pflichten gehören:
    1. Führung der laufenden Geschäfte
    2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
    3. Aufstellung des Haushaltsplanes
    4. Beantragung des Ausschlusses eines Mitgliedes
  4. Der geschäftsführende Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit von der Hauptversammlung auf 4 Jahre gewählt. Jedes 2. Jahr wird zu Hälfte neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so findet die Nachwahl für die Dauer der Wahlperiode auf der nächsten Hauptversammlung statt. In der Zwischenzeit werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes kommissarisch von einem anderen Mitglied aus dem Gesamtvorstand übernommen. Dieses gilt für den 2. Kassierer, 2.Schriftführer, Vorstandassistent, Zeugwart, Schießmeistern, Jungschützenmeistern und Kommandanten. Das Amt des Präses wird von dem im Ort Heppendorf zuständigen Pfarrer wahrgenommen. Der König und Jungkönig werden jährlich durch das Vogelschießen für eine Amtsperiode und zwar von Schützenfest-Sonntag bis Schützenfest-Sonntag des darauffolgenden Jahres ausgeschossen. Die Ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder müssen das in ihrem Besitz befindliche Vereinseigentum an die Nachfolger binnen 48 Stunden abgeben.
  5. Ein Mitglied des Gesamtvorstandes kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei schwerem Verstoß gegen die Interessen der Schützenbruderschaft, mit sofortiger Wirkung durch die Hauptversammlung abberufen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben sich in mündlicher oder schriftlicher Form zu rechtfertigen. Gegen Beschluss ist Beschwerde des Abberufenen innerhalb von 30 Tagen zulässig. Über die Beschwerde entscheidet erneut und endgültig die Hauptversammlung
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Der Gesamtvorstand der Schützenbruderschaft tritt mindestens einmal im Jahr, der geschäftsführende Vorstand je nach Arbeitsanfall zusammen.
  7. Der geschäftsführende Vorstand wird zur Unterstützung des 1. Brudermeisters tätig. Er beschließt über die laufenden Geschäfte der Schützenbruderschaft und sorgt für Ihre Durchführung. Außerdem hat er die Sitzung des Gesamtvorstandes und die Hauptversammlung vorzubereiten.
    Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand gemäß §26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam berechtigt die Interessen des Vereins zu vertreten.
  8. Der Vorstand tagt grundsätzlich in geschlossener Sitzung. Seine Beratungen sind vertraulich. Sachverständige und Ausschussmitglieder können seinen Sitzungen zugezogen werden.


§12 Die Hauptversammlung
  1. Die Hauptversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Ihr obliegt die:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung und des Kassenprüfungsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes
    2. Festsetzung der Jahresbeiträge
    3. Wahl des Vorstandes
    4. Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Fragen der Vereinsarbeit
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Bruderschaft
  2. Die Hauptversammlung wird vom 1. Brudermeister unter Mitteilung der Tagesordnung durch ein besonderes Rundschreiben mindestens 14 Tage vorher an alle Mitglieder einberufen.
  3. Anträge auf Änderungen und/ oder Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens 1 Woche (Datum des Poststempels) vorher schriftlich und unter Angaben von Gründen beim 1. Brudermeister einzureichen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt oder der geschäftsführende Vorstand es für nötig hält.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  6. Die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Schützenbruderschaft zu unterzeichnen.
  7. Die Hauptversammlung wählt für die Rechnungsprüfung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.


§13 Satzungsänderungen
  1. Satzungsänderungen können nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit erfolgen.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen sind beim 1. Brudermeister schriftlich einzureichen, der sie dann einem zu bildenden Ausschuss zur Beratung übergibt.


§14 Königswürde

Der höchste Ehrenposten in der Bruderschaft ist die Erringung der Königswürde. Der Schützenkönig sowie der Jungschützenkönig wird jedes Jahr zum Schützenfest neu ausgeschossen. Der König hat die Pflicht, am Schützenfest sowie bei auswärtigen Besuchen, die Bruderschaft würdig zu vertreten und sich als König derselben zu präsentieren. Der König erhält einen Sold, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Königssold wird auf dem Königsball nachts bis 24:00 Uhr ausbezahlt. Der Jungschützenkönig erhält den Sold auf dem Prinzenball. Sollte der König die alte Tradition des Königsamtes missbrauchen und damit das Ansehen der Bruderschaft schmälern ist der Königssold bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung gesperrt.



§15 Auflösung

  1. Die Auflösung der Schützenbruderschaft kann durch Beschluss der Hauptversammlung erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.
  2. Bei Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die katholische Kirche Heppendorf, mit Sitz in Heppendorf, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat
  3. Sind bei der Auflösung Schulden vorhanden, so sind diese durch den Verkauf des Vereinseigentums abzudecken.


Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 22.09.1986 beschlossen worden. Die Satzungsänderungen wurden in den Mitgliederversammlungen vom 21.10.1993, 12.01.1996 und 19.01.1999 beschlossen.


Für die Richtigkeit bescheinigen, Heppendorf, 01.06.1999

  • Pfarrer Harald Fischer, Präses


  • Harald Goßen, 1. Brudermeister


  • Hans Obladen, 2. Brudermeister


  • Heinz-Albert Kirchhof, Kassierer


  • Bernd Hoch, Schriftführer


  • Alexander Pickartz, Vorstandsassistent






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19.03.2024
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